Allgemeine Geschäftsbedingungen (Auftragsbedingungen) der Togo Logistik GmbH Oskar Pirlo Str. 1 | A-6330 Kufstein
GELTUNGSBEREICH
(1) Die Aufträge des Auftraggebers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten daher auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt. Alle anderen Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
(3) Diese AGB bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein sollten.
(4) Subsidiär zu den nachfolgenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Beförderungsvertrag (CMR) und der AÖSp (Österreichische Allgemeine Bedingungen für Speditoren). Es besteht ein erhöhtes Interesse nach CMR Art. 26 Abs. 1.
II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot der Togo Logistik GmbH genannten Preise sind Festpreise, sofern die dem Angebot zugrunde liegenden Aufträge im Wesentlichen unverändert bleiben. Jegliche Art von Zuschlägen wird nicht akzeptiert.
(2) Ändert sich der Be- und/oder Entladeort, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den geänderten Transportauftrag vereinbarungsgemäß durchzuführen, wobei die Frachtrate entsprechend angepasst wird.
(3) Nachgewiesene Stornierungen des Auftraggebers verpflichten die Togo Logistik GmbH nicht, zusätzliche Kosten auf ihre Kosten zu erheben. 24 Stunden Gebühr am Be- und Entladeort vereinbart.
III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) erfolgt innerhalb von 45 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung am Monatsende ohne Abzug.
(2) Der Auftragnehmer kann mit keiner Forderung aufrechnen.
IV. VERSICHERUNG
(1) Es wird davon ausgegangen, dass eine CMR-Versicherung mit einer Haftungshöchstsumme von mindestens 150.000 €, inkl. § 29, vom Auftragnehmer auf seine Kosten übernommen wird. Für Schäden, die im Rahmen eines nicht gültigen Versicherungsschutzes entstehen, haftet der Auftragnehmer. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer den Nachweis des Versicherungsschutzes unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, vorzulegen, andernfalls ist der Auftraggeber berechtigt, unabhängig vom Eintritt des Schadens
4 % von der offenen Rechnung abzuziehen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt der Togo Logistik GmbH unbenommen.
V. RECHNUNGSSTELLUNG
Die Frachtrechnung wird akzeptiert, wenn der Reisenummer der Original-CMR/KVO-Frachtbrief und bei Drittlandsendungen die Zollpapiere oder der Nachweis über die ordnungsgemäße Lieferung der Ware in Kopie beigefügt sind. Barauslagen sind durch eine Belegkopie nachzuweisen.
VI. PALETTENWECHSEL
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, müssen Europaletten grundsätzlich getauscht werden. Im Falle eines Nichtaustauschs muss der Kunde unverzüglich informiert werden, um reagieren zu können. Spätere Einwände werden nicht akzeptiert.
(2) Werden Ladehilfsmittel versandt/verwendet, so ist der Frachtrechnung auch das Original-Paletten Blatt beizufügen. Nachfolgende Paletten Blätter können nach 2 Monaten nicht mehr angenommen werden.
(3) Für jede nicht innerhalb von 14 Tagen nachgewiesene oder getauschte Palette werden EUR 25,00 berechnet bzw. vom Frachtbrief abgezogen (Verrechnung).
VII. VORÜBERGEHENDE VERZÖGERUNGEN
(1) Alle Termine sind Fixtermine, bei Verzögerungen oder sonstigen Abweichungen vom vereinbarten Auftrag ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
VIII. SONSTIGE VEREINBARUNGEN
(1) Die Ware darf nur an der im Frachtbrief/Frachtbrief angegebenen Empfänger- oder Lieferadresse entladen werden. Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Togo Logistik GmbH vorgenommen werden. Weichen die Angaben im Frachtbrief von der Bestellung ab, so ist dies vor Ausführung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Alle Begleitdokumente dürfen nur nach Vorgabe des Auftraggebers und nur nach Bestätigung an Dritte herausgegeben werden.
(2) Mengenbeschaffung ist vereinbart. Es ist verboten, andere Güter zu verladen und/und umzuladen, die nicht mit der Togo Logistik GmbH vereinbart wurden.
Der Auftragnehmer haftet für Überlastungen jeglicher Art und hält die Togo Logistik GmbH diesbezüglich nicht verantwortlich. (3) Der Auftrag darf ohne Wissen und Zustimmung der Togo Logistik GmbH, ausgenommen Spediteure, nicht an Dritte weitergegeben werden.
(4) Es wird vereinbart, dass die Mitarbeiter, insbesondere der Fahrer des Fahrzeugs, der Auftragnehmer oder sein Vertreter, alle einschlägigen Genehmigungen, wie sie das ausländische Arbeitsgesetz und im Übrigen auch alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften vereinbart haben, einhalten und gegebenenfalls gegenüber Dritten entsprechende Auskünfte erteilen. Ist dies nicht der Fall, ist der Kunde unverzüglich zu informieren und der Auftrag wird sofort storniert. Für Schäden, die aus dem Verstoß gegen diese Klausel resultieren, auch gegenüber Dritten, haftet der Auftragnehmer direkt oder stellt den Auftraggeber schadlos.
(5) Bei der Beförderung gefährlicher Güter (ADR) ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass sein Personal entsprechend geschult ist und sich die Fahrzeuge in einem ordnungsgemäßen Zustand gemäß den gesetzlichen Vorschriften befinden.
(6) Strikter Kundenschutz und Neutralität zu Gunsten der Togo Logistik GmbH gelten als vereinbart. Bei Verstößen gegen den Kundenschutz durch den Auftragnehmer wird eine schadensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00 pro Schaden erhoben, die von offenen Frachtrechnungen abgezogen werden kann. Das unbefugte Berühren der Be- oder Entladestelle stellt ebenfalls einen Verstoß gegen den Kundenschutz dar und ist strengstens untersagt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
(7) Sofern keine gesonderte Vereinbarung über den LKW-Typ getroffen wird, richten sich alle Ladeaufträge nach der Leistung mit dem sog. “13,6m Tautliner”.
(8) Für die Durchführung der Transporte dürfen nur Fahrer eingesetzt werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der berührten Länder, den Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern, zur Durchführung der Transporte berechtigt sind. Für Transporte von, nach, durch und innerhalb Deutschlands: Ist der Fahrer kein Mitglied eines EU-/EWR-Staates, muss er nach dem deutschen Gesetz zur Verhinderung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr in Deutschland eine Arbeitserlaubnis im Original nebst beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache oder eine amtliche Bescheinigung mit einer beglaubigten Übersetzung, die keiner Genehmigung des Fahrers bedarf, vorlegen.
(9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Zollpapiere auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Gestellung von Waren an den EU-Außengrenzen oder der zuständigen Binnenzollstelle muss vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden, der für die ordnungsgemäße Gestellung und Abwicklung in vollem Umfang haftet.
(10) Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Auftraggeber sämtliche Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer aufrechnen und in Rechnung stellen kann.
IX. PFLICHTEN VOR DEM EINGESTÄNDNIS EINES SCHADENS
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich:
(1) Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen (insbesondere Subunternehmer) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuwählen und dafür Sorge zu tragen, dass nur für die Ausführung des Auftrages einwandfreie und für den jeweiligen Vertrag geeignete Fahrzeuge, Wechselbrücken/Container, Kräne, technische Einrichtungen (u.a. Seile, Gurte, Ketten, etc.) und sonstige Einrichtungen über erforderliche Genehmigungen verfügen, und den Anforderungen der Behörden entsprechen. Anhänger sind besenrein und geruchlos zu halten, der Boden des Anhängers muss mit Gabelstapler befahrbar sein, Fahrzeuge ohne Holzboden werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung verladen.
(2) sicherzustellen, dass der den Transport durchführende Fahrer über eine gültige Fahrerlaubnis und die erforderliche körperliche und geistige Eignung verfügt. Der Fahrer muss sich auch an die Regeln für das Verhalten auf dem Gelände halten, wenn er dies nicht weiß, muss er sie beim Betreten des Geländes selbstständig erfragen.
(3) Um sicherzustellen, dass beladene LKWs bei jedem (auch kurzzeitigen) Stillstand ordnungsgemäß blockiert/geschlossen werden, werden zwei unabhängig voneinander betriebene Diebstahlsicherungen in Betrieb genommen und bei unbemannten Fahrzeugen keine Dokumente im Fahrzeug zurückgelassen.
(4) sicherzustellen, dass beladene Fahrzeuge einschließlich LKWs, Anhänger, Wechselbrücken/Container usw., während jeder Stilllegung, während der Warte- oder Ruhezeiten und nachts (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr), an Wochenenden und Feiertagen auf einem bewachten Parkplatz, Zollhof usw. oder auf einem gesicherten (eingezäunten und ausreichend bewachten) Gelände ordnungsgemäß bewacht werden. Der Auftragnehmer ist von der Einhaltung dieser Bestimmung nur dann entbunden, wenn trotz ordnungsgemäßer Transportwegplanung keine der in diesem Punkt beschriebenen Lagermöglichkeiten zur Verfügung steht. Dieser Umstand muss von Auftragnehmern nachgewiesen werden.
(5) sich zu vergewissern, dass die beauftragten Subunternehmer über eine gültige CMR-Versicherung verfügen.
(6) seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) nachweislich auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Ziffern (1) bis (5) schriftlich hinzuweisen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns dafür Sorge zu tragen, dass auch diese Bestimmungen nach (1) bis (5) eingehalten werden.
X PFLICHTEN IM SCHADENSFALL
Der Auftragnehmer muss:
(1) den Auftraggeber und dessen Versicherer unverzüglich schriftlich über jeden Anspruch oder Schadenersatzanspruch informieren.
(2) Bei Schäden jeglicher Art, die den Betrag von 1.500 € übersteigen oder deren Wert nicht verlässlich geschätzt werden kann, ist unverzüglich der zuständige Versicherungsbeauftragte, der vom Versicherer verlangt werden kann, mit der Weisung des Schadens und dessen Anweisungen zu beauftragen.
(3) Verkehrsunfälle, Brandschäden, Raub oder Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde zu melden.
(4) den Schaden zu verhindern und zu mindern, Weisungen der Togo Logistik GmbH einzuholen und zu befolgen, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen sowie die vom Versicherer geforderten Ansprüche und Schadenunterlagen zu beschaffen und einzureichen.
(5) eine Forderung, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Togo Logistik GmbH, ganz oder teilweise nicht anzuerkennen, zu befriedigen oder abzutreten.
(6) zur Abwehr von Regressansprüchen gegen Dritte und zur Einhaltung der Rügefristen.
XI. BESONDERE PFLICHTEN FÜR KÜHLTRANSPORTE
(1) Der Fahrer oder die Fahrer haben vor Fahrtantritt unbedingt den Zustand des Gutes zu prüfen und offensichtliche Mängel und Beanstandungen im Frachtbrief einzutragen. Dies insbesondere dann, wenn der Lkw-Fahrer den begründeten Verdacht hat, dass die Ware bereits verdorben sein könnte, wenn sie nicht ausreichend vorgekühlt ist, und wenn dem Lkw-Fahrer keine Möglichkeit gegeben wird, das Kühlgut auf seine Temperatur zu überprüfen.
(2) Der LKW-Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Absender die Kühltemperatur in den Frachtbrief einträgt und dass der Kühlthermostat von ihm auf die erforderliche Temperatur zugeschaltet wird. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass ein neues Temperaturschreiberblatt oder Temperaturwächter eingelegt wird.
(3) Ist bei Übernahme der Ware ein bestehender Schaden erkennbar verdorben, so hat der LKW-Fahrer die Übernahme der Ware zu verweigern.
(4) Die Ware ist so zu verladen, dass Luft von allen Seiten an die Ware gelangen kann und der Kühlstrom zirkulieren kann. Bei Feststellung eines Mangels am Kühlaggregat, der mit eigenen Bordmitteln kurzfristig nicht behoben werden kann, ist es nach den gesetzlichen und technischen Möglichkeiten in das nächste Kühlhaus zu fahren und die Ware einzulagern, oder die Ware in ein geeignetes Fahrzeug umzuladen.
(5) Im Falle einer Inanspruchnahme von Schadenersatzware durch einen Auftraggeber des Auftraggebers hat der Auftragnehmer ein vorhandenes Temperaturschreiberblatt oder Temperaturwächter für den jeweiligen Transport beizulegen.
XII. ANWENDBARES RECHT; ERFÜLLUNGSORT
1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers.
(2) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, dem diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unterliegen oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen für Klagen des Auftraggebers nach Wahl des Auftraggebers, der Gerichtsstand des Auftragnehmers, der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftraggeber unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers. Als solcher gilt Kufstein ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes als vereinbart.
XIII. VERTRAGSSTRAFE
Bei Nicht- oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Transportauftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 100,00 pro Schadensfall für die dem Auftraggeber entstandenen administrativen Tätigkeiten (Telefonate, Korrespondenz etc.), wobei die Geltendmachung eines Schadens unberührt bleibt. Der Auftraggeber ist ausdrücklich ermächtigt, solche Forderungen mit offenen Rechnungen des Auftragnehmers zu verrechnen.
XIV. SONSTIGE VEREINBARUNGEN
(1) Mit der Ausführung des Auftrages bestätigt der Frachtführer die Kenntnis und Zustimmung der Togo Logistik GmbH AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Für den Vertragsschluss gelten ausschließlich unsere AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie bestätigen hiermit, dass Sie die deutschen, französischen und italienischen Gesetze bezüglich der in diesen Ländern geltenden Mindestlöhne einhalten und von den jeweiligen Regierungen festgelegt werden. (MiLog, Loi Macron) XIV. MILOG (1) Beauftragende Logistik-/Speditionsunternehmen sind dafür verantwortlich, dass die Subunternehmer ihren Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn von € 8,50 brutto pro Stunde zahlen. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, haftet der beauftragende Spediteur/Logistiker als Bürge für die Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und kann auch mit einem Bußgeld belegt werden.
(2) Mit der Annahme des Auftrages bestätigt der Auftragnehmer, dass er seinen Mitarbeitern mit Wirkung vom 01.01.2015 mindestens den gesetzlich geschuldeten Mindestlohn in Höhe von derzeit € 8,50 brutto pro Stunde zahlen wird, soweit er Transporte durchführt, die auf der deutschen Strecke durchgeführt werden, und die entsprechende Zahlung zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit des Mitarbeiters, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeiten durchgeführt wurden aufgeführt.
(3) Der Auftragnehmer erklärt, in geeigneter Weise sicherzustellen und zu überwachen, dass Subunternehmer und seine nachfolgenden Subunternehmer, die er sorgfältig auszuwählen hat, ihrerseits die Verpflichtung des MiLoG einhalten.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Bestimmungen und Meldepflichten des MiLoG vollumfänglich einzuhalten und dies den Verlagen in geeigneter Form nachzuweisen. Des Weiteren verpflichtet er sich, die Togo Logistik GmbH von Ansprüchen Dritter (Lohnempfänger, Sozialversicherungsträger, Finanz- und Bußgeldbehörden etc.) im Zusammenhang mit dem MiLoG freizustellen und erklärt sich damit einverstanden, dass Forderungen aus diesem Titel von seinen offenen Rechnungen verrechnet werden können.